Satzung

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Stöckener Hasenheide e.V.“.
  2. Der Turnverein tritt die Rechtsfolge des 1872 gegründeten Turnverein „Stöcken E.V.“ und entsprechend der Entwicklung in der DDR über die verschiedenen Entwicklungsstufen, SG Langenbernsdorf 1947, BSG Wismut Langenbernsdorf 1953 und BSG Traktor Langenbernsdorf 1962 an.
  3. Der Turnverein ist in das Vereinsregister VR 1100 vom 26.09.1990 eingetragen. Nach dieser Eintragung trägt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
  4. Der Turnverein hat seinen Sitz in 08428 Langenbernsdorf.
  5. Die Vereinsfarben sind grün – weiß.
  6. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Turnverein „Stöckener Hasenheide“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Turnverein „Stöckener Hasenheide“ e.V. ist:
    1. Die Förderung von Körperkultur und Sport, sowie kulturelle Zwecke.
    2. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabgängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
    3. Der Turnverein organisiert den Sport für seine Mitglieder in den Sektionen und Sportarten, sowie für die Bevölkerung im Territorium.
    4. Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen.
    5. Eine weitere Aufgabe ist die Förderung sportlicher Talente.
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
    1. Abhalten eines nach Trainingsplan geordneten Turn- und Spielbetriebes.
    2. Unterhaltung der vom Verein genutzten Turn- und Sportanlagen.
    3. Übungsleiteraus- und -fortbildung
    4. Teilnahme und Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen.
    5. Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Breitensport
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Sachsen e.V.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. Der Turnverein besteht aus:
    1. Erwachsenen Mitgliedern. die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Fördernde Mitglieder.
    4. Ehrenmitglieder.
    5. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als aktive und passive Mitglieder.
  2. Über die Aufnahme entscheidet, auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zurichten ist, der Vorstand. Mit Zugang der positiven Aufnahmeentscheidung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.
    1. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    2. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft, hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Turn- und Sportbewegung des Vereins und dessen Zielsetzungen verleihen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
    2. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.06. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres bzw. zum 31.12. des Kalenderjahres zum Ende des darauffolgenden halben Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.06. bzw. 31.12. beim 1. Vorsitzenden zugegangen ist;
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      1. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
      2. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
    4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererbbar.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine festgelegte Aufnahmegebühr wird erhoben.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  7. Der Verein finanziert sich weiterhin durch:
    1. Einnahmen durch Spenden und Stiftungen,
    2. Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen, (Der Verein führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zu den erwähnten Dienstleistungen zählen insbesondere Werterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen an den genutzten, nicht vereinseigenen Sportstätten.)
    3. Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports.
  8. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz für die tatsächlich erfolgten Auslagen.
  10. Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein. In allen anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein.
  11. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung. (vgl. §7 Abs. 4 b und d dieser Satzung)

§6 Organe des Vereins

Organe des Turnverein „Stöckener Hasenheide“ e.V. Langenbernsdorf sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission/ Beschwerdeausschuss

§7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder-Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar zu Beginn des neuen Vereinsjahres (I. Quartal des Kalenderjahres). Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Mitglieder- Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen zu berufen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekantgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich, unter Darlegung der Gründe, beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist auch ein anderes vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied berechtigt eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag nur behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet wurde.
  4. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitglieder- Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Wahl des neuen Vorstandes;
    2. Wahl der Revisionskommission;
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters;
    4. Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
    5. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
    6. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
    7. Genehmigung des Haushaltplanes;
    8. Beschlussfassung über Anträge;
    9. Wahl von Mitgliedern für satzungsgemäß vorgesehene Ausschüsse oder für besondere Vorhaben;
    10. Beschlussfassung über besondere Belastungen des Vereins mit Grundschulden;
    11. Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
    12. Abstimmung über Satzungsänderung (siehe § 10 dieser Satzung);
    13. ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 14 dieser Satzung);
    15. Änderung des Beitrages im Sinne des § 5 dieser Satzung;
    16. Entscheidungen über die Mitgliedschaft (siehe §§ 3(2) und 4(1c) dieser Satzung).
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. 1. Vorsitzenden
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
    5. Technischer Leiter
    6. einem Mitglied aus jeder Sektion
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26(2) BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und jeweils einem vertretungsbefugten Vorstandsmitglied. Vertretungsbefugt sind Vorstandsmitglieder des Absatzes 1 a/b/c/e.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Beschlussfassung zur Belastung von Grundbesitz des Vereins der Mitgliederversammlung obliegt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4(vier) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann durch den verbleibenden Vorstand ein Vorstandsmitglied an seiner Stelle befristet bis zur nächsten Wahl (Restdauer der Amtsperiode) bestimmt werden.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und haben ihm Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und verbindliche Ordnungen zu erlassen.
  9. Der Vorstand hat
    1. den Verein nach innen und außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen, die durch zwei vertretungs-befugte Vorstandsmitglieder (darunter der 1. oder 2. Vorsitzende) zu unterzeichnen sind.
    2. über Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder mit zu entscheiden;
    3. das Recht, laufende Ausgaben zu bewilligen und Geldbeträge einzuziehen;
    4. durch den Technischen Leiter Buch über den Bestand an Sportgeräten und sonstigem Inventar zu führen;
  10. Die Vorstandssitzungen werden jeweils von einer Vorstandssitzung je Monat zur anderen, je nach Dringlichkeit, festgelegt. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder werden benachrichtigt. Für die Richtigkeit des Protokolls über die Vorstandssitzungen zeichnet der Schriftführer.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich      auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 7(6) dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB erforderlich. Eine Zweckänderung tritt ein, wenn der Verein andere Zwecke und Ziele, als in der Satzung festgelegt, verfolgt.
  4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§11 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder und dem Verein nahestehende Personen, welche sich dem Verein besonders entgegenkommend und durch besondere Leistungen wohlwollend gezeigt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel des Vorstandes dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht.
  2. Die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht und können gewählt werden.

§12 Beschwerdeausschuss

Die Aufgaben des Beschwerdeausschusses werden von der Revisionskommission übernommen. Diese besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wird jeweils mit dem Vorstand gewählt.

§13 Symbol des Turnvereins

Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (siehe § 7(6) dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die in § 8 (2) dieser Satzung genannten vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§15 Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die, bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeiten, eingetretenen Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schädigungen.

§16 Bestätigung der Satzung

Bei Eintritt einer Person als Mitglied in den Verein, muss diese Satzung dem Betreffenden vorgelegt und die Kenntnisnahme durch eigenhändige Unterschrift bestätigt werden.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23. 04. 2004 von der Mitglieder-Hauptversammlung des Turnvereins beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand